Die Rosen-Apotheke in Bützow wurde im Oktober 2005 eröffnet. Die durch den Umbau des im Objekt befindlichen Supermarktes frei gewordenen Räume boten uns dazu die Möglichkeit. Der Name „Rosen-Apotheke“ hat dabei schon Geschichte. 1991 wurde sie als erste nach der Wende privat gegründete Apotheke Mecklenburg-Vorpommerns im Einkaufzentrum in der Karl-Marx-Straße eröffnet.
Aus Standortgründen wurde die Rosen-Apotheke 1994 verlegt und am Forsthof in Bützow als Forsthof-Apotheke neu eröffnet. Die Neueröffnung an der Wismarschen Straße bot uns jetzt die Möglichkeit, wieder eine Apotheke unter dem traditionellen Namen „Rosen-Apotheke“ zu führen.
Ihre Gesundheit liegt uns am Herzen!
Beratung und Service
Wir verkaufen nicht nur Arzneimittel, sondern fertigen nach Angaben des Arztes in unserer Rezeptur auch individuell zusammengestellte Arzneimittel an, z. B. Salben, Mixturen, Zäpfchen und Teemischungen.
Um Sie gut beraten zu können, bilden sich unsere Mitarbeiter ständig auf Seminaren weiter. Außerdem verfügen wir über ein leistungsstarkes Computersystem. Wir sind mit der Forsthof-Apotheke vernetzt, so dass wir jederzeit in der Lage sind, Medikamente, die wir nicht vorrätig haben, sofort aus der Forsthof-Apotheke zu beziehen, wenn sie dort am Lager sind. Genauso natürlich auch andersherum.
Ihre Kundenkarte ist sowohl in der Rosen-Apotheke als auch in der Forsthof-Apotheke gültig.
Leistungen
Ihre Gesundheit liegt uns am Herzen!
Diesem Leitsatz haben wir uns verschrieben. Sie finden bei uns:
Medikamente der Schulmedizin
Homöopathische Arzneimittel
Naturarzneimittel
Botenlieferung
Belieferung von Pflegeeinrichtungen und Rezeptsammelstellen
Kompetente Beratung in Ernährungs- und Kosmetikfragen
Hilfsmittel zur Krankenpflege
Inkontinenzversorgung und vieles mehr
Unser umfangreiches Leistungsangebot
Öffnen Sie die jeweiligen „Leistungen“ und Sie erhalten einen Überblick über unser umfangreiches Leistungsangebot.
Für Arznei- und Verbandmittel ist eine Zuzahlung in Höhe von 10 Prozent des Abgabepreises zu zahlen; mindestens 5 EUR höchstens 10 EUR und nicht mehr als die Kosten des Mittels.
Beispiele
Arzneimittel (Abgabepreis)
Zuzahlung
72,78 €
7,28 €
25,00 €
5,00 €
110,00 €
10,00 €
Festbetragsregelung: Für einige Medikamente wurden von den Krankenkassen Preisgrenzen (Festbeträge) festgelegt. Das heißt, die Krankenkasse übernimmt die Kosten für ein solches Medikament nur bis zur Höhe dieses Festbetrages. Die Differenz zwischen Festbetrag und dem tatsächlichen Arzneimittelpreis ist -unabhängig von der Zuzahlung- zusätzlich vom Patienten zu zahlen, auch dann, wenn der Patient von der Rezeptgebühr befreit ist.
Beispiele
Arzneimittel (Abgabepreis)
Festbetrag
27,78 €
20,00 €
vom Patienten zu zahlen: 7,78 € (Differenz zum Festbetrag)+ 5,00 € Rezeptgebühr = 12,78 €
Ist der Patient von der Rezeptgebühr befreit, entfallen die 5,00 € Rezeptgebühr.
Kinder und Jugendliche (bis 18. Lebensjahr) sind von der Rezeptgebühr befreit. Für alle anderen Personen besteht beim Überschreiten der persönlichen Belastungsgrenze die Möglichkeit, sich eine Bescheinigung ausstellen zu lassen, dass für den Rest eines Kalenderjahres nicht mehr zugezahlt werden muss.
Für Medikamente mit einem nur sehr geringen Abgabepreis (so genannte Bagatell-Arzneimittel), zweifelhaften Nutzen und nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel dürfen die Krankenkassen keine Kosten übernehmen. Zu Belastungsgrenzen, Zuzahlungsbefreiungen, Programmen für chronisch Kranke uvm. berät Sie Ihre Krankenkasse.